Grundgrenzen an öffentlichen Straßen

Grundgrenzen an öffentlichen Straßen

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereichs von acht Metern (bei Landes- / Bundesstraßen innerhalb eines Bereiches von fünfzehn Metern) neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.

Ohne Zustimmung der Straßenverwaltung wird sich bei einem eventuellen Schadensfall der Geschädigte letztendlich beim Grundeigentümer / Verursacher schadlos halten!