Straßenraum u. Gewässer

Äste im Straßenraum zurückschneiden

Äste im Straßenraum zurückschneiden

Im Sinne der Verkehrssicherheit werden auch heuer alle Grundbesitzer ersucht, den nötigen Rückschnitt an Bäumen und Sträuchern, welche in den Straßenraum ragen, durchzuführen.

Dieses Ersuchen richtet sich auch an Besitzer von landwirtschaftlichen Grundstücken und Waldgrundstücken.

Laut einer Entscheidung des OGH vom 18.09.1991 muss der Eigentümer eines Baumes für Schäden aufkommen, wenn Äste unter 4,5 m Höhe in die Fahrbahn oder unter 2,2 m Höhe auf Gehsteige ragen. Dies gilt sinngemäß auch für Sträucher. Sie können dies auch der Abbildung entnehmen.

Die Gemeinde ist nicht für das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken zuständig. 

ein Fluss, der durch einen Wald fließt

Äste bei Bächen und sonstigen Gewässern

Da auch immer wieder Übelstände entlang von Gerinnen wie Wildbächen und sonstigen Gewässern auftreten, werden alle GrundbesitzerInnen mit Grundstücken entlang von Gewässern aufgefordert, Übelstände wie insbesondere das Vorhandensein von Holz, Ästen oder anderen, den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, zu beseitigen.