
Allgemeine Informationen
Mit 1. Dezember 2024 tritt das neue Hundehaltegesetz 2024 in Kraft.
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/538095.htm
Dieses umfasst zahlreiche neue Auflagen, neue Rechtslagen und strengere Kriterien für die Hundehaltung. Im Anschluss folgt eine kurze Zusammenfassung über die neuen Vorschriften:
Allgemeine Anforderungen bei Neuanmeldungen:
- Anmeldung binnen 5 Tage (ab dem Alter von 12 Wochen)
- Vorlage eines Sachkundenachweises sowie
- Haftpflichtversicherung (je Hund min. 725.000€)
- Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank (durch Tierarzt, BH Eferding oder Selbstregistrierung ID-Austria)
- Name und Hauptwohnsitz der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
- Mit dem Hundealter von 12 Monaten ist eine Tierarztbestätigung über Größe und Gewicht vorzulegen, sofern nicht bereits zuvor eine zweifelsfreie Bestätigung über Gewicht und Größe möglich ist. Wird diese tierärztliche Bestätigung NICHT vorgelegt, wird der Hund automatisch als „großer Hund“ eingestuft.
Ist der Hund über 40 cm (Widerristhöhe) groß oder schwerer als 20 kg, gilt dieser als „großer Hund“ gemäß § 5 Hundehaltegesetz.
Halter:innen eines „großen Hundes“ haben binnen 6 Monaten zusätzlich zum Sachkundenachweis eine Alltagstauglichkeitsprüfung vorzulegen (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Hundes).
Bei nicht fristgerechter Vorlage der Bestätigung der positiv absolvierten Alltagstauglichkeitsprüfung wird automatisch eine Leinen- und Maulkorbpflicht erforderlich.
Bei Nichtbestehen der Alltagstauglichkeitsprüfung wird der Hund als „auffälliger Hund“ eingestuft. Die Auffälligkeit wird bescheidmäßig vorgeschrieben und erfordert die Führung und Haltung mit verschärften Auflagen.
Ab SOFORT gilt Leinen- und Maulkorbpflicht für alle (auch bereits gemeldeten) Hunde folgender Rassen gemäß § 6 Hundehaltegesetz:
- Bullterrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Dogo Argentino,
- American Pit Bull Terrier,
- Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander.
Diese Hunde gelten unabhängig ihrer Größe und Gewicht als „große Hunde“ gemäß § 5. Für diese Hunde ist auch bei bereits angemeldeten Hunden eine Alltagstauglichkeitsprüfung vorzulegen. Außerdem gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht auf ALLEN öffentlichen Flächen (Straßen, Plätze, Feldwege usw.). Ausnahmeregelung bei Hunden ab 8 Jahren: keine Alltagstauglichkeitsprüfung, Leinen- oder Maulkorbpflicht
Führen von Hunden an öffentlichen Orten gem. § 9 Hundehaltegesetz:
- Leine oder Maulkorb an öffentlichen Orten im Ortsgebiet (Abs.1)
- Leinen- und Maulkorbpflicht für alle Hunde an Orten mit erhöhtem Schutzbedürfnis (Abs.2), z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Kinderbetreuungseinrichtungen, größere Menschenansammlungen, etc.
- Verbot des Führens von mehr als zwei großen Hunden gleichzeitig.
Achtung: Hunde spezieller Rassen und auffällige Hunde
dürfen nur von Personen geführt werden, die älter als 16 Jahre alt sind, psychisch und physisch zum Führen des Hundes fähig sind und den Sachkundenachweis absolviert haben!
Die Definition eines „auffälligen Hundes“ liegt vor, wenn:
- die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wird
- der Hund aufgrund seines aggressiven Verhaltens eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt
- wenn dieser Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt, OHNE selbst angegriffen worden zu sein.
Die Haltung eines auffälligen Hundes verlangt den Nachweis einer Zusatzausbildung binnen 6 Monate, weiters wird durch die Gemeinde eine Verlässlichkeitsprüfung des Halters durchgeführt (Strafregisterauszug & Tierhalteverbot).
Bei bescheidmäßiger Feststellung der Auffälligkeit liegt jedenfalls Leinen- und Maulkorbpflicht vor.
Sollten die gesetzlich festgelegten Fristen nicht eingehalten werden oder wird gegen die Auflagen verstoßen, besteht in JEDEM Fall ein Straftatbestand und hat eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge.
Auch eine Untersagung der Hundehaltung (im konkreten Fall bzw. generell) ist Folge bei mehrfachen Verstößen gegen behördliche Auflagen.
Eine bescheidmäßige Untersagung der Hundehaltung tritt ein, wenn:
- die Haftpflichtversicherung nicht vorgelegt wird bzw.
- kein Versicherungsschutz besteht
- 2x rechtskräftige Bestrafung aufgrund fehlender Alltagstauglichkeitsprüfung erfolgt ist
- 2x rechtskräftige Bestrafung aufgrund Nichteinhaltung von Auflagen erfolgt ist
- fehlende Verlässlichkeit festgestellt wurde
- die geforderten Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden
- bescheidmäßig getroffene behördliche Anordnungen nicht eingehalten werden
Abmeldung des Hundes
Bei Beendigung der Hundehaltung bzw. Wegzug durch Hundehalter:in innerhalb einer Woche bei der Gemeinde.
Wir möchten darüber informieren, dass es zum Thema „Hundehaltung und neues OÖ. Hundehaltegesetz 2024“ eine neue Website des Landes Oberösterreich gibt. Die Website http://www.sichermithund.at/ bietet Wissenswertes für Hundehalter:innen.
Weitere wichtige Informationsquellen:
http://www.hundehaltung-ooe.at/
http://www.heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/
Hier geht es zu den Sachkunde Kursen:
Oberösterreich:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/hunde-sachkunde-kurse.htm
Gassisackerl-Spender
Um die ordnungsgemäße Entsorgung der Fäkalien nach § 6 (3) des OÖ. Hundehaltegesetzes zu erleichtern, wurden Gassisackerl-Spender an folgenden Standorten aufgestellt:
- Berghamerstraße bei der Abfahrt zu den Teichen
- Berghamerstraße bei der Einfahrt in die Sonnenblumenstraße
- Margeritenstraße / Sonnenblumenstraße
- beim Kulturtreff. Alkoven
- Annabergstraße bei der Kapelle
- Wehrgasse Nähe Haus Dorfgemeinschaft Straßham
- Am Steinhügel Richtung Rebenweg
- Bäckerstraße Höhe Haus Nr. 26 (Schotterweg)
Weiters können die Hundebesitzer*innen die Gassisackerl ebenfalls kostenlos in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes abholen.
Die gebrauchten Gassisackerl müssen über den Restabfall entsorgt werden, NICHT über die grüne Tonne.