Lehrlingsförderung

Die Kommunalsteuer von Lehrlingen im 1. Lehrjahr wird von der Gemeinde nach diesem rückerstattet. Im Juli wird diesen Betrieben ein Formular zugesendet, mit dem die Rückerstattung beantragt werden kann.

Sollten Sie einen Lehrling im 1. Lehrjahr ausbilden und bis Ende Juli nicht bzgl. der Lehrlingsförderung verständigt worden sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin.

Zuständig

Zuständigkeiten