Betriebsförderung

Förderungsrichtlinien zur Betriebsförderung 

  • Der Förderungswerber erhält 50% der entrichteten, jeweiligen Jahreskommunalsteuer für 3 Jahre, auf schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsgründung eingebracht wurde. 
  • Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der in der Gemeinde zu schaffenden NEUEN Arbeitsplätze ab. 
  • Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des geltenden Haushaltsvoranschlages. Sind die Mittel im Antragsjahr nicht mehr vorhanden, erfolgt die Auszahlung im Folgejahr. 

Gründe für die Rückzahlung der Förderung: 

  • Vorliegen unrichtiger und unvollständiger Angaben 
  • Bei Betriebsschließung oder bei Abwanderung des Betriebes aus der Gemeinde binnen 3 Jahren ab Antragstellung, sind die gewährten Fördermittel zurückzuerstatten. 
  • Einstellung, Verlegung, Verkauf des Betriebes, Entziehung der öffentlichrechtlichen Bewilligungen binnen 3 Jahren ab Antragstellung. 
  • Insolvenz, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung 
  • Wesentliches Absinken der vereinbarten Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze. 
  • Mangelnde EU-Konformität.

Wirksamkeit:
 
Die Wirksamkeit der neuen Richtlinien beginnt ab 14. September 2006. Doppelförderungen nach bisherigen Regelungen seitens der Gemeinde sind ausgeschlossen. 
  
Beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 06.12.2006

 

Zuständig

Zuständigkeiten